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AGB Vermietung


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der apq stage GmbH für die Vermietung von Bühnenpodesten und Zubehörteilen

  1. Allgemeines
    • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) der apq stage GmbH (im Folgenden: Vermieter) gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §§ 14, 310 Abs. 1 BGB und diesen gegenüber ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Mieters die Lieferung/Vermietung an den Mieter vorbehaltlos durch den Vermieter ausgeführt wird.
    • Diese AGB gelten für alle zwischen dem Vermieter und dem Mieter geschlossenen Mietverträge über bewegliche Sachen. Dies gilt insbesondere auch für zukünftige Geschäfte.

  1. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
    • Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes zu überlassen. Der Mietpreis gilt für die angegeben Zeit auf der Auftragsbestätigung. Für die darüber hinaus gehende Mietzeit bis zur Rückgabe des Mietgegenstands gem. Ziffer 10.3 wird taggenau abgerechnet, sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart worden ist.
    • Der Mieter verpflichtet sich, seine Identität bei der Übernahme des Mietgegenstandes durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichwertigen Dokuments zur Identitätsprüfung (z.B. gültiger Reisepass) gegenüber den Angestellten des Vermieters und/oder den jeweiligen Transportpersonen nachzuweisen, den Mietgegenstand nur vertrags- und bestimmungsgemäß zu nutzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert zurückzugeben sowie die vereinbarte Miete im Voraus oder, falls dies abweichend zwischen den Parteien vereinbart wurde, zum vereinbaren Fälligkeitstermin zu entrichten.
    • Die zum jeweiligen Mietvertrag gehörenden Abbildungen, Verbrauchsangaben, Maßangaben etc. sind nur Näherungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

  1. Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
    • Der Vermieter übergibt dem Mieter den Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, einwandfreien und betriebsfähigen Zustand. Sofern zwischen den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Mietgegenstand durch den Mieter an dem vom Vermieter angegebenen Lagerort abzuholen. Mit der Abholung, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Vermieters durchgeführt werden sollte, gehen die Gefahren der Beschädigung, des Verlustes und die Gefahren der Beförderung auf den Mieter über. Wird vereinbart, dass die Mietgegenstände durch den Vermieter gebracht werden, gehen die Gefahren mit der Übergabe an den Mieter über.
    • Kommt der Vermieter mit der Übergabe des Mietgegenstandes in Verzug, so kann der Mieter nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Vermieter zunächst eine angemessene Nachfrist zur Bereitstellung des Mietgegenstandes gesetzt hat. Eine Entschädigung für das nicht rechtzeitige Bereitstellen des Mietgegenstandes kann der Mieter nur dann verlangen, wenn dem Vermieter für die nicht rechtzeitige Bereitstellung des Mietgegenstandes ein Verschulden zur Last fällt. Die Entschädigung ist begrenzt auf den täglichen Nettomietpreis. Das Recht zum Rücktritt aus anderen Gründen bleibt unberührt.

  1. Reservierung und Vorbestellung
    • Es besteht die Möglichkeit, Mietgegenstände zu reservieren. Beim Vertragsschluss werden der Zeitpunkt und der Zeitraum, auf den sich die Reservierung bezieht und zu dem der Mietgegenstand für die Gegenpartei bereitsteht, schriftlich festgelegt. Falls der Mieter den reservierten Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt und für den vereinbarten Zeitraum abnimmt, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollständigen Mietzinses verpflichtet. Ersparte Aufwendungen und etwaige alternative Mieteinnahmen sind vom Vermieter in Abzug zu bringen.
    • Der Mieter kann unbeschadet vorstehender Bestimmung die Reservierung vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands schriftlich gegenüber dem Vermieter stornieren. Der Mieter hat dann als pauschalierte Entschädigung zu zahlen:
  • 25 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.), wenn die Stornierung vor dem 30. Werktag vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands erfolgt;
  • 50 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.), wenn die Stornierung zwischen dem 15. und 30. Werktag vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands erfolgt;
  • 75 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.), wenn die Stornierung zwischen dem 5. und 15. Werktag vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands erfolgt;
  • 100 % der Nettovertragssumme (vereinbarter Mietpreis ohne MwSt.), wenn die Stornierung nach dem 5. Werktag vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung des Mietgegenstands erfolgt. Der Mieter kann sich, sofern der Vermieter in diesen Fällen den pauschalierten Entschädigungsbetrag einfordert, nicht auf den Einwand ersparter Aufwendungen des Vermieters berufen; ebenso ist der Einwand einer unterlassenen anderweitigen Vermietung ausgeschlossen.

  1. Mängel des Mietgegenstandes
    • Ein Mangel des Mietgegenstandes liegt dann vor, wenn die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder eingeschränkt ist (fehlende Funktionstauglichkeit).
    • Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme zu prüfen und festgestellte Mängel sofort schriftlich zu rügen.
    • Eine Übergabe des Mietgegenstandes mit erkennbaren Mängeln, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unwesentlich beeinträchtigen, kann nicht mehr gerügt werden, wenn diese Mängel nicht unverzüglich nach der Untersuchung dem Vermieter angezeigt werden. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt und mängelfrei.
    • Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel, so ist dieser dem Vermieter unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt der Mietgegenstand auch in Ansehung eines später erkennbaren Mangels als vertragsgerecht.
    • Die mangelhaften Teile eines Mietgegenstandes kann der Vermieter unentgeltlich nach billigem Ermessen ausbessern oder neu liefern. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter einen funktionellen gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen oder den mangelhaften Mietgegenstand zu reparieren. Ein Mangel des Mietobjekts berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Ein Rücktrittsrecht besteht nur dann, wenn der Vermieter von seinem Recht zum Austausch des Mietgegenstandes keinen Gebrauch macht und zwei Reparaturversuche fehlgeschlagen sind. Das Recht zur Mietminderung bleibt unberührt. Die Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen eines Mangels am Mietgegenstand ist ausgeschlossen.

  1. Haftungsbegrenzung des Vermieters
    • Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter.
    • Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die gilt jedoch nicht, wenn gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens.
    • Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Soweit infolge unterlassener oder fehlerhafter Anleitung des Vermieters und/oder seines Erfüllungsgehilfen bzw. gesetzlichen Vertreters der Mietgegenstand vom Mieter nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen in den Ziffern 5 und 6 entsprechend.
    • Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich durch den Mieter angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderten Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisende Unterlagen und/oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters auch dann, wenn er nach den vorstehenden Regelungen grundsätzlich zum Ersatz verpflichtet wäre.

  1. Zahlung der Miete, Mietsicherheit
    • Die vereinbarte Miete ist im Voraus oder, falls dies abweichend zwischen den Parteien vereinbart wurde, zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu entrichten. Die Zahlung hat bargeldlos durch Überweisung auf ein durch den Vermieter anzugebendes Bankkonto des Vermieters zu erfolgen.
    • Alle durch den Vermieter angegebenen Preise sind Nettopreise. Sie sind zahlbar zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
    • Der Vermieter hat Anspruch auf eine im Verhältnis zum Wert des Mietgegenstandes angemessene Kaution und/oder eine gleichwertige Sicherheit. Einzelheiten hierzu werden im jeweiligen Mietvertrag gesondert geregelt. Falls der Mieter die Kaution nicht fristgerecht leistet, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten, ohne dass es zunächst einer Mahnung und/oder Fristsetzung bedarf. Dem Vermieter bleibt in diesem Falle die Geltendmachung eines weiteren Schadens aus dem vertragswidrigen Verhalten des Mieters vorbehalten. Eine geleistete Kaution darf von Seiten des Mieters nicht als Vorauszahlung auf den fälligen Mietzins oder als Schadenersatzbetrag aus einem Schadensfall verrechnet werden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter berechtigt, die durch den Mieter zu zahlende Beträge mit der Kaution zu verrechnen. Die Kaution wird erstattet, wenn feststeht, dass der Mieter seine Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllt hat.
    • Ungeachtet einer etwaigen Sicherheit gemäß Ziffer 7.3 tritt der Mieter seine Ansprüche gegen seine Auftraggeber, für deren Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, in Höhe von 110% der Mietforderung des Mieters an den dies annehmenden Vermieter zur Sicherheit ab.

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
    • Die Aufrechnung gegen Mietforderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Mieters zulässig. Entsprechendes gilt für die Ausübung etwaiger Zurückbehaltungsrechte des Mieters.
    • Der Vermieter ist berechtigt, seine Ansprüche gegen den Mieter abzutreten. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird durch den Vermieter widersprochen.

  1. Sonstige Pflichten des Mieters
    • Der Mieter ist verpflichtet und sichert zu, • den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung und dem Zugriff Dritter zu schützen; • sein Personal, seine Hilfskräfte und/oder andere Personen, die den Mietgegenstand im Auftrag und/oder unter Verantwortung des Mieters bedienen, mit den an dem Mietgegenstand befestigten oder anderweitig überreichten bzw. zur Verfügung gestellten Bedienungsanleitungen und/oder (sonstigen) vermieterseitigen Anleitungen vertraut zu machen und auf deren Beachtung hinzuwirken; • die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten vorzunehmen. Seite 1 von 2 Seite 2 von 2
    • Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich jede Beschädigung der Mietsache während der Mietzeit anzuzeigen und den Mietgegenstand nach Beschädigung dem Vermieter vorzulegen. Der Vermieter ist im Falle der Beschädigung des Mietgegenstandes berechtigt, die Reparatur selbst auf Kosten des Mieters oder durch ein ausgewähltes Fachunternehmen durchführen zu lassen.
    • Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
    • Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung aller dem Vermieter entstehenden Aufwendungen, Steuern (einschließlich Steuern für die Nutzung von öffentlichen Flächen) und Bußgelder im Zusammenhang mit der Verwendung des Mietgegenstands durch den Mieter oder Dritte.
    • Falls dies aus rechtlichen Gründen notwendig ist, muss der Mieter auf eigene Kosten dafür sorgen, dass er rechtzeitig vor der Lieferung des Mietgegenstands über die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen verfügt.
    • Der Mieter verpflichtet sich, Ansprüche Dritter in Bezug auf den Mietgegenstand auf eigene Kosten abzuwehren und den Vermieter sofort schriftlich hiervon zu unterrichten sowie den Vermieter von jeder Inanspruchnahme Dritter freizustellen, die in Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes steht.
    • Eine Untervermietung und Bereitstellung an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag mit dem Mieter fristlos zu kündigen und als Schadensersatz den vereinbarten Mietzins zu verlangen, falls der Mieter hiergegen verstößt. Der Schaden umfasst auch den Mehrerlös, den der Mieter durch eine unberechtigte Untervermietung erzielt.
    • Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger behaupteter Ansprüche Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder befugt oder unbefugt den Mietgegenstand in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu unterrichten; die Unterrichtung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Zugleich ist der Mieter verpflichtet, auf das Eigentum des Vermieters schriftlich hinzuweisen und dem Vermieter eine Abschrift dieses Hinweises zukommen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung des Mietgegenstandes zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten einen angemessenen Vorschuss zu zahlen. Der Vermieter ist berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, falls der Mieter die Rechte des Vermieters entsprechend den vorstehenden Bestimmungen nicht oder nicht ausreichend wahrnimmt.
    • Die Geltendmachung weiterer Schäden in den Fällen vorgenannter Vertragsverstöße bleibt dem Vermieter vorbehalten.

  1. Rückgabe des Mietgegenstandes
    • Der Mieter ist verpflichtet, die Rückgabe des Mietgegenstandes zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt unaufgefordert und auf seine Kosten bei dem Vermieter vorzunehmen. Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat an den Vermieter bzw. dessen Angestellte oder eine sonstige zur Entgegennahme des Mietgegenstandes berechtigte Person zu erfolgen.
    • Ist der Mietgegenstand für längere Zeit (ohne Enddatum) übergeben worden, so ist der Mieter verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter mindestens zwei Werktage zuvor schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen (schriftliche Freimeldung). Bis zur endgültigen Ablieferung bei dem Vermieter oder bis zur Abholung des Mietgegenstandes durch den Vermieter hat der Mieter die vertraglich vereinbarte Miete zu entrichten.
    • Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückgegeben worden ist. Es zählt der Tag des Wareneingangs beim Vermieter.
    • Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter in dem Zustand zurückgeben, in dem er den Mietgegenstand zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Der Mieter muss den Mietgegenstand gereinigt und wie beim Erhalt verpackt zurückgeben. Zusätzlicher Arbeitsaufwand infolge nicht erfolgter/nicht ausreichender Verpackung und/oder Reinigung kann dem Mieter durch den Vermieter in Rechnung gestellt werden.
    • Der Mietgegenstand wird nach der Rückgabe im Unternehmen des Vermieters kontrolliert. Will der Mieter bei der Kontrolle anwesend sein, muss er dies dem Vermieter so rechtzeitig anzeigen, dass ein Termin für die Kontrolle (innerhalb von 24 Stunden nach Rückgabe) vereinbart werden kann.

  1. Schaden und Verlust
    • Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.
    • Beschädigungen des Mietgegenstandes, die innerhalb des Zeitraumes der Überlassung des Mietgegenstandes an den Mieter entstehen, müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 48 Stunden dem Vermieter schriftlich gemeldet werden.
    • Im Falle des Diebstahls/Verlustes des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden dem Vermieter zu unterrichten und den Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen. Danach hat der Mieter dem Vermieter eine Kopie der polizeilichen Anzeige vorzulegen. Als Enddatum des Mietvertrages gilt bei Verlust oder Diebstahl der Zeitpunkt, der laut polizeilicher Anzeige als Verlustdatum angegeben wurde. Das Mietverhältnis für weitere Gegenstände, die demselben Mietvertrag unterliegen, wird indes fortgesetzt.
    • Im Falle von Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes verpflichtet sich der Mieter, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen Reparaturkostenaufwandes. Das Gleiche gilt für Beschädigung/Diebstahl von Bauteilen und/oder Zubehörteilen des Mietgegenstandes. Darüber ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter alle weiteren dadurch entstandenen Schäden haftbar (z.B. Sachverständigenkosten, entgangener Gewinn) zu ersetzen.
    • Wird ein verlorengegangener oder abhandengekommener Mietgegenstand später zurückgegeben, so ist der Mieter verpflichtet, die Miete bis zum Rückgabedatum zu zahlen. In diesem Falle verrechnet der Vermieter den vom Mieter ggf. gezahlten Wiederbeschaffungswert mit der Miete.

  1. Sonstiges
    • Alle Verträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar (vorsorglich) unter vollständigem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
    • Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist München.
    • Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

apq stage GmbH, März 2026